Die alte INTERFLUG im www
Historische Betrachtungen zur einstigen DDR-Fluggesellschaft INTERFLUG

last updated:
12-Mär-2020


Revision 3.0
IF-Arbeitsverträge

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Autor: Gerd Ritter

Auf dieser Seite wollen wir verschiedene Arbeitsverträge der INTERFLUG und der zivilen Luftfahrt der DDR vorstellen, die hier stellvertretend die arbeitsrechtlichen Geflogenheiten in der DDR, mit dem Schwerpunkt zivile Luftfahrt der DDR, charakterisieren sollen.
Im weiteren werden wir dann später auch eine pdf-Datei des letzten Arbeitsgesetzbuches der DDR und eine Gehaltstabelle aus dem Tarifvertrag der zivilen Luftfahrt der DDR zum Download zur Verfügung stellen.

Titel: Arbeitsgestzbuch (Textausgabe) mit Einführungsgesetz vom 16. Juni 1977 und Sachregister
Format: 23 x 17 x 0,5 cm,  Paperback gebunden
Anzahl der Seiten: 95
Erscheinungsjahr: 1977
Autor: Arbeitsgruppe
Technische Redaktion:  Verlag Tribüne Berlin und Staatsverlag der DDR Berlin 1977
Herausgeber:  Bundesvorstand des FDGB und Staatssekretariat für Arbeit und Löhne
Besitzer des Dokuments: Sammlung Gerd Ritter 
gescannt und bearbeitet durch: Gerd Ritter

Neben dem Arbeitsgesetzbuch als der wichtigsten Grundlage für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge der Werktätigen in der DDR, gab es auch ein weitere Reihe von Rechtsgrundlagen in Form von Verordnungen, welche bestimmte Detailfragen im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses regelten.
Dazu gehörten sowohl die Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, sowie auch die Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung.
Zwischen beiden Verordnungen bestand auch ein Sachzusammenhang. Für viele vollständige oder anteilige Lohnfortzahlungen die man auf der Grundlage der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches beanspruchen konnte, war die Grundlage immer der zu ermittelnde Brutto- und Nettodurchschnittsverdienst des Arbeiters oder Angestellten nach dieser Verordnung.
Wie dessen Höhe zu bemessen war, wurde also in dieser speziellen Verordnung ganz genau festgelegt.
So bekamen wir Piloten z.B. „Durchschnitt“, wenn man eine Weiterbildung oder eine Umschulung machen musste (z.B. ein neues Type Rating) oder an einem Konditionierungslehrgang, einem Sprachlehrgang oder in irgendeiner anderen Form zu einer gesellschaftlich notwendigen Tätigkeit abgeordnet wurde.
Die DDR war also auch aus heutiger Sichtweise pauschal durchaus kein Unrechtsstaat, jedenfalls nicht in den allermeisten Fragen, schon gar nicht im Arbeitsrecht, sondern äußerst sozial. So musste kaum jemand befürchten, wirklich arbeitslos zu werden, von kriminellen Entwicklungen mal abgesehen.  Aber das kam im Flugbetrieb so gut wie nicht vor.

Titel: Gesetzblatt der DDR 1961, Teil II, Nr. 83
Inhalt: Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (und andere, wie Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO)
Format: A4 (210x297 mm) auf A3 gedruckt und zu A4 gefaltet, lose ineinander gesteckt
Anzahl der Seiten: gesamt32  (0,40 DM)
Erscheinungsjahr: 29.Dezember 1961
Autor: die jeweiligen zuständigen Ministerien

Technische Redaktion:  Büro des Präsidiums des Ministerrates der DDR
Herausgeber:  Büro des Präsidiums des Ministerrates der DDR, Berlin, Klosterstraße 47
Druck: Neues Deutschland, Berlin, auf chlorfreiem recyceltem Papier
Besitzer des Dokuments: Sammlung Gerd Ritter 
gescannt und bearbeitet durch: Gerd Ritter

Titel: Gesetzblatt der DDR 1967, Teil II, Nr. 73
Inhalt: Zweite Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (und andere, wie die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO)

Format: A4 (210x297 mm) auf A3 gedruckt und zu A4 gefaltet, lose ineinander gesteckt
Anzahl der Seiten: gesamt15  (0,25 DM)
Erscheinungsjahr: 8. August 1967
Autor: die jeweiligen zuständigen Ministerien
Technische Redaktion:  Büro des Präsidiums des Ministerrates der DDR
Herausgeber:  Büro des Präsidiums des Ministerrates der DDR, 102 Berlin,
Klosterstraße 47
Druck: Staatsdruckerei der DDR, auf chlorfreiem recyceltem Papier
Besitzer des Dokuments: Sammlung Gerd Ritter 
gescannt und bearbeitet durch: Gerd Ritter
Die Berufungsurkunde von Fritz (Papa) Horn als Direktor für Flugbetrieb
Berlin 15. Januar 1956
Hier der Arbeitsvertrag von Horst Materna als Flugzeugführer aus dem Jahr 1958
Erich Manthey

Hier als Auftakt das äußerst seltene Exemplar eines Arbeitsvertrages aus den Zeiteb der Deutschen Lufthansa der DDR, in diesem Fall für den damaligen Verkehrsleiter am Flughafen Erfurt, Herrn Erich Manthey.

Als Flughafenleiter zeichnete damals 1957 der Herr Dassler. Bezahlt wurde noch in DM, ganze 500 DM brutto plus eventuelle Zuschläge, Verschwiegenheitspflicht inbegriffen.
Die DM wurde ja später durch die M ( Mark der Deutschen Notenbank der DDR ), ersetzt und ist nicht etwa mit der DM West zu vergleichen. Die Schwarzmarktkurse für DDR-Mark lagen immer so zwischen 1:4 bis 1:8, insofern man übber haupt später eine Wechselstube fand, die sich auf DDR-Mark einließ.

Für DDR-Bürger war der Umtausch ihrer "Superwährung" im Westen natürlich strengstens untersagt. "Devisen"-Vergehen!

Lehrvertrag
Hier ein Lehrvertrag zum Luftverkehrskaufmann.
Abgeschlossen zwischen Roswitha Thieme ( ehemals Richter ) und der Deutschen Lufthansa vom 08.April 1960.
Interessant ist auch, daß Wilhelm Richter die rechtliche Vertretung von Roswitha vornahm und Arthur Pieck als Hauptdirektor der Vertreter der Deutschen Lufthansa war.

 

Lehrvertrag 4
Die letzte Seite des Vertages mit den Unterschriften.
Zusätzlich wurde der Vertrag registriert durch den Rat des Stadtbeziks Treptow, der Zentralflughafen Berlin-Schönefeld gehörte verwaltungstechnisch nach Berlin.

Das erste Jahr der theoretischen Lehrlingsausbildung erfolgte durch die Deutsche Reichsbahn, da die Lehrlingsausbildung bei der Deutschen Lufthansa noch im Aufbau begriffen war.
Somit wurde der Vertrag auch von der Betriebsberufsschule des Reichsbahnamtes Berlin I zur Kenntnis genommen.

 

 

Arbeitsvertrag Roswitha

Das nun ist der Arbeitsvertrag nach der 2 1/2 jährigen Lehrausbildung mit der Deutschen Lufthansa vom 01.03.1963 als Luftverkehrskaufmann.
Spezifizierung Passagierbetreuung / Stewardeß - Anwärter

Ergaenzung

Mit Wirkung vom 01.September 1963 gingen dann alle Recht und Pflichten aus dem Arbeitsvertag an die INTERFLUG über.

 

Dieser Arbeitsvertrag wurde von Wolfgang Hakansson, zur Verfügung gestellt.

Gezeigt wird ein typischer Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1977, dem Jahr in dem ich nach Abschluß der Offiziershochschule der LSK/LV zur INTERFLUG kam und zunächst eine Ausbildung als Navigator auf der IL-18 begann.
Entsprechend eines Abkommens welches zwischen der LSK/LV, Interflug und mir vereinbart wurde, sollte ein auf ein Jahr befristeter Einsatz als Navigator auf der IL-18 erfolgen.

Die Seite 2 des o.g. Arbeitsvertrages, deutlich mit der noch heute vielerorts üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten.
Nur welcher Flieger wollte bei der INTERFLUG schon kündigen, gab es doch nur die INTERFLUG als einzige Fluggesellschaft in der DDR?

Gezeichnet ist dieser Arbeitsvertrag von seiten der INTERFLUG von dem berüchtigten und gefürchtetem Personalchef der INTERFLUIG Grimmer, der seinen Sitz im Block A hatte.

Hier eine Änderung zum Arbeitsvertrag vom 01.12.1977.

Diese Änderung wurde Notwendig, da ich als Pilot von der Offiziershochschule der LSK/KV zur Interflug kam. Die Gehaltsberechnungsgrundlage des 1. Arbeitsvertrages basierte jedoch auf einer Einstufung als Navigator. Da ich zu diesem Zeitpunkt bereits höher Qualifiziert war, musste Interflug eine Neueinstufung und damit eine Nachzahlung vornehmen.

Dieser Änderungsvertrag wurde üblicherweise von der Abteilung Planung und Abrechnung, hier Frau Liebetrau, ausgefertigt und vom Direktor Flugbetrieb, hier Flugkapitän Horst Materna, gegen gezeichnet.

Eine erneute Änderung des o.g. Arbeitsvertrages wurde notwendig, als ich dann ab den 24.5.1979 die Stellung eines Navigators ( immer noch in Ausbildung) auf der TU-134(A) übertragen bekam. Damit wurde ein Wechsel von der Kostenstelle 600 zuir Kostenstelle 602 vollzogen. Das Gehalt blieb das gleiche.

Interflug benötigte zu diesem Zeitpunkt Navigatoren auf der TU-134. Die Anzahl der Flugzeuge in der TU-134 Flotte wurde aufgestockt und das notwendige Personal wurde von anderen Abteilungen abgezogen. Da die IL-62 dafür nicht in Frage kam, wurde das Personal von der IL-18 Staffel abgezogen bzw. von der LSK/LV übernommen.
Als direkt Betroffener hatte man selbstverständlich keine Mitsprache, warum auch.

Ein Linecheck auf der IL-18 zur Zulassung als Navigator wurde am Prüfungstag kurzfristig abgesagt und in einen normalen Ausbildungsflug umgewandelt. Irgend jemand hatte wohl ausgerechnet, dass Interflug dadurch die Gehaltskosten der nun folgenden Umschulung drücken konnte. Die Lohngruppe F6 entsprach der Lohngruppe für Navigatoren.

Auch wurde der Vertrag als Navigator von Interflug auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das die Position des Navigators ( wenn auch sehr interessant) nicht der Position eines Piloten entsprach und daß dieser neue Vertrag nicht der eigentlichen Absprache zwischen LSK/LV und Interflug entsprach störte die Verantwortlichen auch nicht weiter.
Mit mehr Abstand sehe ich heute zwar die ökonomische Notwendigkeit und verstehe auch, dass meine direkten Vorgesetzten vielleicht nicht anders handeln konnten, dennoch bin ich der Überzeugung das durch solches Handeln viele Mitarbeiter in Ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung behindert wurden.

Als Anlage zum Änderungsvertrag wurde in einem "Funktionsplan" die Arbeitsaufgabe umrissen.

Am 18.01.1984 übernimmt die TU-134 Staffel den Bordnavigator Wolfgang Hakansson als 2. Flugzeugführer mit der Lohngruppe F 8 zu 1200,- M brutto.

Nach 5 Jahren als Navigator mußte Interflug 1984 einer Umschulung als 2.Flugzeugführer zustimmen.
Dieses geschah aber erst nach einer Intervention durch die Personalabteilung der LSK/LV welche durch mich 1982/1983 eingeschaltet wurde.

Damit war leider die Zeit als Navigator noch nicht vorbei.
In den folgenden drei Jahren wurde ich jeweils von April bis Oktober als Navigator eingesetzt und "durfte" dann von November bis März wieder als Copilot fliegen.

Jeder Wechsel im Arbeitsplatz wurde natürlich mit entsprechenden "schulischen Maßnahmen" ( ground course, SIM-training und check, line-training und check) vorbereitet. Das fliegen mit zwei unterschiedlichen Lizenzen war zu diesem Zeitpunkt nicht erlaubt.

Erst im Jahr 1987 erreichte Interflug eine Änderung dieser Praxis beim Ministerium für Verkehr und mir wurde eine Doppellizenz ausgehändigt. Diese ermöglichte es mir, in beiden Bordfunktionen entsprechen des Tageseinsatzplanes zu fliegen. Erst direkt vor dem Flug in der Einsatzleitung erfuhr ich, in welcher Bordfunktion ich eingesetzt wurde und damit auf welchen Sitz ich platz nehmen durfte.

Hier das Beispiel eines Qualifizierungsvertrages vom 2. Flugzeugführer der TU-134 Staffel zum First Offizer in der zukünftigen A-310 Flotte.
Man klassifizierte die Typenschulung in Toulouse als Direktstudium und Spezialisierung im Arbeitsprozeß.
Als Ausbildungsorte wurden das FTZ (Fliegertrainingszentrum in der Schützenstrasse in Schönefeld) und Aeroformation Toulouse genannt.

Die Abreise nach Toulouse erfolgte auch am 18.10.1989, denn Fall der Mauer habe wir an den Fernsehgeräten in Frankreich verfolgt.
Es wurde während der Umschulung Durchschnittsbezahlung gewährt.
Als Betreuer für die Qualifizierung wurde hier der stellv. Staffelleiter für die Aus- und Weiterbildung Herr Flugkapitän Wolfgang Düssel benannt.
Solche "Betreuer" waren in der DDR bei Qualifizierungsverträgen üblicher Standard..
Auch hier, wie in jedem Vetrag auch heute üblich, das klein gedruckte.
Arbeitsvertrag A310
Mit dieser Änderung des Arbeitsvertrages wurde ich zum 22.März 1990 zur A-310 Flotte (Kostenstelle 43130) übernommen, nachdem wir in November in Toulouse unser Type Rating A-310 abgelegt hatten.
Aufstieg in die Gehaltsgruppe F9. Arbeitsort blieb Berlin.

Als Abteilungsleiter für die Abteilung Planung und Abrechnung des BT Flugbetrieb unterschrieb Frau Trenner und für die Abteilung Personal und Bildung des Betriebes Verkehrsflug, zeichnete Herr Schmid.
Hier der Arbeitsvertrag des Jungfacharbeiters (ja so war die Bezeichnung) Uwe Stange aus Leipzig-Schkeuditz.

Die Tätigkeit war natürlich Expedient, denn Jungfacharbeiter ist keine Tätigkeit, bestenfalls eine Qualifikationsstufe. Die Arbeitsaufgabe war die Abfertigung von Passagieren laut Funktionsplan.

Gewährt wurde für diese Tätigkeit als Jungfacharbeiter die Gehaltsgruppe G7 nach Rahmenkollektivvertrag der zivilen Luftfahrt..

Einen Arbeitsurlaub von 19 Tagen gab es für Uwe zu Beginn dieser Tätigkeit 1989 und natürlich erhielt der Werktätige zum Arbeitsantritt kostenlos die Brandschutzordnung der INTERFLUG.
Hier ein Lehrvertrag mit Kerstin Gürntke (im Alter von 16 Jahren) aus dem Jahr 1983, für eine Ausbildung als Facharbeiter für Fernschreibverkehr.
Interessant ist hier die Titelzeile:

"In Verwirklichung des Rechts und der Pflicht jedes Jugendlichen, einen Beruf zu erlernen ..."

Besonders die "Pflicht" einen Beruf zu erlernen, sollte auch heute für jeden selbstverständlich sein. Aber in Zeiten von Harz IV, wird es viel zu leicht gemacht auch ohne Arbeit zu leben. Deshalb sollte diese Pflicht durch die Bundesregierung, von alle jungen erwärbsfähigen Menschen eingefordert werden !!!
Aber wahrscheinlich ist es politisch bequemer und für die die Parteien Beliebtheitsscala (Wahlverhalten der Bevölkerung) besser, wenn man eine Leistung gewährt ohne eine Gegenleistung einzufordern. Da es sowieso das Geld der Steuerzahler ist, das verteilt wird, gibt es auch keinerlei moralischer Bedenken seitens der Verantwortlichen.
Die Ausbildung wurde nicht durch Interflug selbst durchgeführt, sie erfolgte in der Betriebsschule der Deutschen Post.
Hier eine handschriftliche Änderung der Ausbildungsvergütung (gegen gezeichnet von Frau Liebetraut). Immerhin ca.20% mehr Lehrlingsentgeld als vorgesehen.
Die 24 Urlaubstage waren Standard für alle Werktätigen in der DDR
Nach Abschluss der Lehrausbildung hier nun der Arbeitsvertrag als Flugfernmelder. Zum Aufgabengebiet gehörten das Absetzen von Fernschreiben entsprechend FS-Vorschrift und das selektieren und verteilen von ankommenden Fernschreiben.

Klingt heute sehr kompliziert, in Zeiten von Internet und e-Mail.
Eine Änderung zum Arbeitsvertrag datiert vom 18.08.1986. Rückwirkend zum 01.07.1986 durfte sich Kerstin nun Informationsbearbeiter nennen (in Angleichung an internationale Bezeichnungen).
Eine weitere Änderung des Arbeitsvertrages wurde notwendig. Die wöchentliche Arbeitzeit stieg von 40 auf 41 Stunden, ob auch das Gehalt angehoben wurde ist leider nicht zu erkennen.
Hier das ganze Gegenteil eines Arbeitsvertrages, das Kündigungsschreiben, dass vom Herrn RA Wellensiek, dem von der Treuhand eingesetzten Liquidator,  am 20. SEP 1991 den Mitarbeitern der Interflug zugestellt wurde und womit fritsgemäß zum 31. DEZ 1991 gekündigt wurde.

Das war für jeden von uns wohl das letztes Schreiben auf einem Kopfbogen der INTERFLUG.

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